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Förderung E-Fahrzeuge - BW-e-Solar-Gutschein beantragen

Das Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg fördert mit dem BW-e-Solar-Gutschein die Unterhaltungs- und Betriebskosten Ihrer neuen (erstzugelassenen) E-Fahrzeuge (vollelektrisch oder Brennstoffzelle). Die Fahrzeuge dürfen eine maximale Peak-/Spitzenleistung von 160 kW aufweisen.

Gefördert werden

  • PKW (M1)
  • vierrädrige (Leicht-)Kraftfahrzeuge (L6e und L7e)
  • leichte Nutzfahrzeuge bis 3,5 t (N1)

Der Antragsteller muss Anlagenbetreiber sein gemäß § 3 Nr. 2 Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) oder innerhalb von 6 Monaten nach Datum des Zuwendungsbescheids Anlagenbetreiber werden, indem eine neue PV-Anlage installiert wird (finale Inbetriebnahme muss innerhalb der 6 Monate erfolgen). Die Photovoltaikanlage muss eine Mindestleistung von 2 kWp pro gefördertem Fahrzeug aufweisen.

Der BW-e-Solar-Gutschein wird als Festbetragsförderung, bei Kauf, Leasing oder Miete von vollelektrischen Elektro- oder Brennstoffzellenfahrzeugen, bei gleichzeitigem Bestehen einer Anlagenbetreiberschaft einer Photovoltaikanlage (Bestand oder Neuinstallation), in Höhe von 1.000 Euro gewährt.

Zusätzlich wird die Anschaffung und Installation einer Wallbox in Zusammenhang mit der Beschaffung eines Fahrzeuges gefördert. Über die Photovoltaikanlage muss u.a. die Wallbox versorgt werden. Die Wallbox wird nicht unabhängig vom Fahrzeug bezuschusst.

Der optionale Kauf einer Wallbox inklusive Installation wird mit 500 € pro Wallbox/Fahrzeug gefördert. Die Beschaffungskosten müssen mindestens 500 € pro Wallbox/je Fahrzeug betragen.

Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts und Personengesellschaften, die ein Elektrofahrzeug erwerben, in Baden-Württemberg zulassen und damit überwiegend in Baden-Württemberg verkehren.

Ebenfalls wichtig für Sie zu wissen:

  • Sie können das Fahrzeug beschaffen und dann einen Förderantrag stellen. Bezüglich des Beginns der Maßnahme wird eine Ausnahme gemäß Nummer 1.2 VV zu § 44 LHO zum 1. Dezember 2021 zugelassen.
  • Pro Zuwendungsempfänger werden pro Jahr in der Regel höchstens 100 Fahrzeuge gefördert.
  • Die Fahrzeuge müssen mindestens 3 Jahre in Baden-Württemberg zugelassen sein.
  • Die EG-Fahrzeugklassen finden Sie in der Zulassungsbescheinigung. (Verzeichnis zur Systematisierung von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern, Stand: Juli 2021, SV 1 (kba.de))
    Alternativ können Ihnen Hersteller oder Händler darüber Auskunft geben.
  • Eine Kombinationsmöglichkeit mit der Innovationsprämie (ehemals Umweltbonus) ist möglich. Es ist auf die gesonderten Ausführungen dazu in den Bundesförderprogrammen zu achten. Bei Inanspruchnahme der Pauschale in Höhe von 500 € für eine Wallbox, ist eine Kombination mit weiteren Ladeinfrastrukturförderprogrammen nicht möglich.

Verfahrensablauf

Den Online-Antrag finden Sie auf der Homepage der L-Bank.
Schicken Sie den vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Antrag an die E-Mail-Adresse elektromobilitaet@l-bank.de .

Füllen Sie für jedes Fahrzeug einen eigenen Antrag aus.

Sie müssen die Bestellung des neuen Fahrzeugs bei der Antragstellung nachweisen.

Verwenden Sie das online bereitgestellte Verwendungsnachweisformular.
Fügen Sie dem Verwendungsnachweis einen Nachweis über die Zulassung des Fahrzeuges in Baden-Württemberg bei, wenn Sie die Zulassung bei Antragstellung nicht schon nachgewiesen haben.
Den Verwendungsnachweis mit Anlagen schicken Sie elektronisch an elektromobilitaet@l-bank.de.

Die Zuwendung erhalten Sie in einer Summe, wenn Sie den Verwendungsnachweis vorgelegt haben.

Fristen

Das Programm läuft bis zum 31.12.2022, bzw. bis zum Aufbrauchen des Förderbudgets.

Unterlagen

  • ausgefüllter Förderantrag
  • Nachweis über die Bestellung
  • Wenn die zuständige Stelle Zusatzunterlagen benötigt, sind diese als Anlagen dem Antrag beigefügt.

Kosten

keine

Bearbeitungsdauer

mindestens zwei Wochen

Sonstiges

Keine

Rechtsgrundlage

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung, sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung, wie auch die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 23, 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO), die hierzu erlassenen Allgemeinen Verfahrensvorschriften (VV) sowie die §§ 48 und 49 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes.

Zuständigkeit

die L-Bank Baden-Württemberg

Freigabevermerk

Verkehrsministerium Baden-Württemberg 15.11.2022

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